Bürger-Info

Fahrzeug und Verkehr - Fahrzeugzulassung

Unsere Zeit ist geprägt von Bewegung und Flexibilität. Mobil zu sein, ist für viele unverzichtbar. Dabei steht außerhalb der größeren Städte das Auto im Mittelpunkt. Hier bekommen Sie Informationen zu allen Fahrerlaubnis- und Führerscheintypen, dem An- und Abmelden eines Fahrzeugs sowie Hinweise zu Bußgeldern.

Leistungen (Anzahl: 19)

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".  Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Außerbetriebsetzung bis längstens 24 Uhr desselben Tages durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen ...
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Wenn Sie ein Fahrzeug im Zulassungsbezirk Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte auf eine neue Halterin/einen neuen Halter anmelden möchten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Zulassungsbezirkes eine Umschreibung beantragen.
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Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.
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Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen für Pkw mit Erstzulassung ab ...
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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
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Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden. Gleichzeitig ist eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
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Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung. Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen ...
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Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen. Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise ...
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Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen. Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung ...
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Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.    Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
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Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich - für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination), - für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und - für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 ...
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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.  Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als ...
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Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
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Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Sie ist eine amtliche Urkunde zur Klärung der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist Halterin/Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist. Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und ...
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Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung ...
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Die Zulassungsbescheinigung ist seit 2005 die amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist die Halterin/der Halter des entsprechenden Fahrzeugs und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümerin/Eigentümer oder gar Besitzerin/Besitzer, auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist. Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite ...
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Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ...
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Der Bearbeitungsstatus der Zulassungsbescheinigung Teil II kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
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