Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, müssen bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Es fallen keine Gebühren an.
Das Vorhaben ist mindestens 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen.
» § 10 Tierschutzgesetz (TierSchG)
» Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Die Kenntnisnahme des/der Tierschutzbeauftragen ist erforderlich.
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |