Bürger-Info
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung - Neukamperfehn

Leistungsbeschreibung

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen. Für bestimmte sogenannte Massengüter wie z. B. Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt. In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.

Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Einzelfahrwegbestimmung“.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

» Informationen auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Allgemeinverfügung muss dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt vorliegen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Allgemeinverfügung gilt als Bescheid und muss vom Fahrzeugführer mitgeführt werden. Der Text und dazugehörige Karten können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

» Güterkraftverkehr - Informationen und Downloads

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 19.07.2012

Leistung anzeigen für Ort / Ortsteil

Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung - Formulare

Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet.

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Adresse

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Telefon

0511 120-5428

Fax

0511 120-5770


Allgemeine Informationen

Öffentliche Verkehrsmittel

Haltestelle: Markthalle

Bus: Linie 5 oder 6 vom Flughafen Langenh Richtung Hbhf

Mit unserem Rundbrief sind Sie stets auf dem Laufenden was in der Samtgemeinde gerade passiert.

Samtgemeinde Hesel

Nah am Menschen und für die Region.

Kontakt

Rathausstraße 14
26835 Hesel

04950 39-0

Öffnungszeiten

mo., di., do., fr.
9.00 - 12.00 Uhr

mo., di., do.
14.00 - 16.00 Uhr