Der Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Eine solche Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn
Erfolgt die Reisegewerbeanzeige schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhält der Antragsteller die Bestätigung der Anzeige (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten wird die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer (IHK), das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
» Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
» Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Die antragstellende Person
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.5 an.
» Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
» Appendix 1 to Section 1 (1) General Fee Regulations (AllGO)
Die Anzeige muss mit Beginn der Gewerbetätigkeit erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Die Reisegewerbeanzeige muss schriftlich bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Für die Reisegewerbeanzeige muss grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwendet werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr