Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.
Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
Die Zuständigkeit liegt bei den Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN selbst hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
» Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
» Standorte der Bertriebsstellen des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |