Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
» § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
» § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
» § 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |