Bei der Änderung der Steuerklassen von eingetragene Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben gelten dieselben Regelungen wie für Ehegatten.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
» § 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)
» § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
Niedersächsisches Finanzministerium
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