Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle
Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.
Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Die Sperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kann im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM -“ verwendet werden.
» Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen eingehalten werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |