Wenn Sie Ihren Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge im Ausland erworben haben, können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem deutschen Abschluss durch die zuständige Stelle überprüfen lassen.
Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge können Sie in Deutschland die staatliche Anerkennung beantragen.
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Heilpädagogin (B.A.)/des Heilpädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
Portal "Anerkennung in Deutschland"
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde - Regionalabteilung Lüneburg
Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen im Bereich Heilpädagogik.
In Niedersachsen ist das die Hochschule Hannover.
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Entscheidung wird nach §§ 15 - 17 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
» Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
» Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO)
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland
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