Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.
» Informationen Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Um in Deutschland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten zu können, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden.
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.
Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen der Nr. 3 bis 6 sind in Form einer amtlich beglaubigten Kopie des jeweiligen Originals vorzulegen. Von den Unterlagen der Nr. 5 und 6 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzern zu erstellen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland können Sie hier finden.
Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Städtische Behörden (z.B. ein Rathaus) und Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Sofern bereits eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegt, sollte sie als einfache Kopie mit eingereicht werden.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags informiert Sie die zuständige Stelle über den Eingang der Dokumente und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate. In Einzelfällen verlängert sich diese Bearbeitungszeit.
» §§ 9 ff. Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
Klage beim Verwaltungsgericht.
» Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
» Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen
» Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk)
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Niedersächsisches Kultusministerium
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