Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen.
Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der/die Dolmetscher/in bzw. der/die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.
Wenn Sie die Tätigkeit als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen) und Ihren Wohnsitz
haben, können Sie für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Voraussetzungen sind, dass
Sobald die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover die Antragstellerin/den Antragsteller vorübergehend für die Dauer eines Jahres in dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer registrieren.
Die vorübergehende Registrierung gilt für die Dauer eines Jahres.
Beabsichtigt der Dienstleister/die Dienstleisterin, über die Dauer eines Jahres hinaus vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen, ist die nach § 29 Abs. 3 NJG erforderliche Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zu wiederholen. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgreicht Hannover.
Antrag
Vorübergehende Dienstleistungen sind nach § 29 Abs. 2 NJG vor der ersten Erbringung im Inland anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt schriftlich gegenüber dem Landgericht Hannover.
Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen der Anzeigende bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland ggf. unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens.
Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
keine
Niedersächsisches Justizministerium
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |