Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr von einem inländischen Startort durchführen, müssen Sie sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.
Mit dem Luftverkehrsteuergesetz wird der gewerbliche Passagierflugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen. Sport- und Privatflieger sind von der Luftverkehrsteuer nicht betroffen. Auch der Luftfrachtverkehr unterliegt nicht der Besteuerung.
Als Luftverkehrsunternehmen, das mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen möchte, müssen Sie sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs im Inland schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.
Wenn zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug weniger als drei Wochen liegen oder höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenommen werden, müssen Sie als Luftverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich Folgendes anzeigen:
Die Registrierung müssen Sie bei mehr als zwei Abflügen pro Kalenderjahr innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachholen.
Bis zum Eingang des vollständigen Antrags auf Registrierung müssen Sie für jeden Abflug unverzüglich eine Steuererklärung abgeben und darin die Steuer selbst berechnen. Die Steuer ist sofort fällig.
Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, müssen Sie dem Hauptzollamt zusätzlich einen zugelassenen steuerlichen Beauftragten benennen und für diesen entsprechende Unterlagen vorlegen.
Änderungen der angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Sie unverzüglich schriftlich dem Hauptzollamt anzeigen.
Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen einen Antrag auf Registrierung stellen möchten,
Bei Ausnahmen (höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr oder erster Abflug in weniger als drei Wochen):
Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat:
Verwenden Sie dazu das Formular 1169 – Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer).
Dem Antrag müssen Sie beifügen:
Als Luftverkehrsunternehmen, das keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat:
Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen weitere Unterlagen und Nachweise durch den Antragsteller vorgelegt werden, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
keine
Bei mehr als zwei Abflügen im Kalenderjahr: Registrierung spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs erforderlich.
» Formulare auf der Internetseite des Zolls:
» Internet-Luftverkehrsteueranmeldung (ILA)
Bundesministerium der Finanzen
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