Im Luftsportgeräteverzeichnis werden die Daten aller im Inland zugelassenen Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber gespeichert. Für Luftsportgeräte mit Zulassungspflicht, müssen Sie ein Kennzeichen beantragen, um damit fliegen zu dürfen. Ihr Luftsportgerät wird in diesem Fall von den beauftragten Luftsportverbänden für Sie im Luftsportgeräteverzeichnis registriert.
Zu den Luftsportgeräten mit Zulassungspflicht zählen Dreiachser, Trikes, Tragsschrauber und Motorschirm-Trike mit einer Leermasse über 120 kg.
Gespeichert werden personenbezogene Daten wie zum Beispiel Name und Adresse des Besitzers sowie technische Daten wie zum Beispiel die
Unter besonderen Umständen können deutsche Behörden auf Ihre Daten zugreifen. Das gilt
Die Eintragungsbescheinigung müssen Sie bei Betrieb Ihres Luftfahrzeugs mitzuführen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Ultraleichtfluggerät besitzen, müssen Sie es unter bestimmten Umständen registrieren lassen.
Die Eintragung oder Änderung ihrer Daten im Luftportgeräteverzeichnis müssen schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen.
keine
Bei erstmaliger Zulassung:
keine
5 Tage. Je nach Arbeitsaufkommen kann die Bearbeitung aber auch länger dauern.
» § 14 Absatz 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
» Antrag auf Zulassung eines Luftsportgerätes zum Verkehr beim DULV
Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |