Wenn Sie Papageien oder Sittiche halten wollen, um mit den Tieren Nachkommen aufzuziehen oder mit den Tieren zu handeln, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Sie wollen Papageien oder Sittiche halten, um mit den Tieren Nachkommen aufzuziehen oder mit den Tieren zu handeln? Dann benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine tierschutzrechtliche Erlaubnis dazu. Diese Erlaubnis können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt eine örtliche Begehung durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.
Die Erlaubnis muss erteilt worden sein, bevor Sie Sittiche und Papageien handeln/züchten.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Ordnungswidrig handelt, wer eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis ausübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG).
Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
gehalten werden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz