Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.
Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.
Antragsprüfung
Bescheiderstellung
- Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3
Eine Agrarorganisation muss
1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
a) über Mitglieder verfügt und
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt
4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der
- Name
- Hauptsitz und
- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,
b) die Regelungen enthält
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten
- zur Einrichtung von Zweigstellen.
Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der geltenden Fassung werden die Kosten des Verfahrens nach Zeitaufwand erhoben.
Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, entweder schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) in der jeweils gültigen Fassung durch Einreichung elektronischer Dokumente erhoben werden.
Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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