Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
Bescheide gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] werden zusätzlich vorab per E-Mail übersandt, auf dem Postweg werden Original und Kostenfestsetzungsbescheid versendet.
Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.
Für Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig.
» Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.
» Kriterienkatalog zur Antragsstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ArbZG)
» Antragsformular Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit
Es gibt keine Frist.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.
» § 13 Absatz 3 Nummer 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
» § 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
» Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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