Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können
sein.
Ist Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt oder finden Sie an Ihrer Flurstücksgrenze Grenzzeichen nicht, so können Sie eine Grenzfeststellung beantragen.
Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet. Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen. Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern. Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert. Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert. |
Die Grenzfeststellung vor Ort kann
durchgeführt werden.
Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie
sind.
Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.
Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Die Kosten sind abhängig:
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. |
Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate. |
Formulare erforderlich: Nein |
Schriftform erforderlich: Ja |
Formlose Antragstellung möglich: Ja |
Persönliches Erscheinen nötig: Nein |
Online-Dienste vorhanden: Ja |
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt |
Falls die festzustellenden Grenzpunkte schon mit einer guten Genauigkeit vermessen wurden, können die Punkte auch mithilfe einer Amtlichen Grenzauskunft angezeigt werden. Hierbei findet kein Verwaltungsverfahren statt und es werden keine dauerhaften Grenzzeichen eingebracht. Eine Amtliche Grenzauskunft ist in der Regel deutlich kostengünstiger als eine Grenzfeststellung. |
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |