Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
» Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
» § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.1 an.
» Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2 erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den obengenannten Veränderungen erstattet wird, und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen oder nicht.
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr