Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.
» Antrag nach dem Häftlingshilfegesetz
» Antrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
» Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Nähere Informationen können Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie erhalten:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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