Mithilfe dieses Antrags können Sie die Feststellung einer Behinderung beantragen.
Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
H – Hilflosigkeit
B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
GL – Gehörlosigkeit
BL – Blindheit
TBL - Taubblindheit
Mithilfe dieses Antrags können Sie die Feststellung einer Behinderung beantragen.
Die Feststellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Stelle.
Nach Antragstellung werden die von Ihnen gegebenenfalls eingereichten Unterlagen geprüft.
Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
Alle dann vorhandenen Unterlagen werden erneut geprüft. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt wird.
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
keine
keine
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.
» Behinderung und Ausweis – Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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