Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
» §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
» § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
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