Körperschaftsteuer erheben die Finanzverwaltungen auf das Einkommen von juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften, wie zum Beispiel
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf eines Kalenderjahres. Grundlage für die Festsetzung ist deren Körperschaftsteuererklärung. Diese und die jährlichen Gewinnermittlungen müssen Sie elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür steht Ihnen das kostenlose Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ zur Verfügung.
Die Höhe der Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Der Solidaritätszuschlag steht dem Bund zu.
Ob Sie als geschäftsführende Person oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind oder Ausnahmen gelten, darüber kann Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater informieren.
Diese Person kann sie auch über die voraussichtliche Höhe der Steuerbelastung informieren. Als gemeinnütziger Verein müssen Sie zum Beispiel erst für Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, wenn die Einnahmen über EUR 45.000 liegen.
Körperschaften müssen für ihr zu versteuerndes Einkommen Körperschaftsteuer zahlen, gemeinnützige Organisationen erhalten ihre Steuerbefreiung.
Die Körperschaftsteuererklärung und dazugehörige Unterlagen und Anlagen müssen Sie elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln:
Keine
Wenn Sie bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung steuerlich nicht beraten werden:
Abweichend von der o.g. Regelung gelten für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 folgende Fristen:
2021: 1. November 2022
2022: 2. Oktober 2023
2023: 2. September 2024
Wenn ein Steuerberatungsbüro die Körperschaftsteuererklärung erstellt:
Abweichend von der o.g. Regelung gelten für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 folgende Fristen:
2021: 31. August 2023
2022: 31. Juli 2024
2023: 2. Juni 2025
2024: 30. April 2026
» §§ 149 bis 150 Abgabenordnung (AO)
» §§ 1 bis 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
» §§ 7 bis 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
» §§ 30 bis 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Sie können gegen den Körperschaftsteuerbescheid Einspruch einlegen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Landesamt für Steuern Niedersachsen
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