Die Zustimmung zur Kündigung ist erforderlich für ordentliche, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen sowie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Die beabsichtigte Kündigung kann erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des der zuständigen Stelle erteilt und der Bescheid zugestellt wurde.
Der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ist schriftlich bei zuständigen Stelle einzureichen.
Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch das Integrationsamt des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Beschäftigungsbetriebes.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Umfangreiche Informationen und Antragsformulare stehen Ihnen auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zur Verfügung.
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Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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