Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.
Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
Keine
Keine
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Niedersächsisches Justizministerium
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