Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen.
Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung: Ob sie besteht oder nicht besteht, wird in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.
Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der/die Dolmetscher/in bzw. der/die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.
» List of generally sworn interpreters and authorised translators
Wenn Sie als beeidigter Dolmetscher/beeidigte Dolmetscherin und/ oder ermächtigter Übersetzer/ermächtigte Übersetzerin für Gerichte, Behörden oder Notare/Notarinnen tätig sein möchten, können Sie sich in ein bundesweites Verzeichnis aufnehmen lassen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
» Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
» Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Antrag
In der Regel beantragen Sie die Veröffentlichung mit dem Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin, für den folgende Nachweise erforderlich sind:
Nachweise der persönlichen Eignung:
Nachweise der fachlichen Eignung:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der/die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Eintragung in das Verzeichnis.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings erlöschen die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherninnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern spätestens mit Ablauf des 31.12.2015. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.
» § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
» §§ 22 - 31 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
» Formular zum Download mit weiteren Hinweisen beim Landgericht Hannover
» Form for download with further information at the District Court of Hanover
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
» Zuständiges Verwaltungsgericht finden im Justizportal des Bundes und der Länder
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden; in diesen Fällen bedarf es allerdings einer Beeidigung für den jeweiligen Auftrag.
Niedersächsisches Justizministerium