Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt, benötigt eine Waffenhandelserlaubnis. Die dafür notwendige Fachkunde kann mittels einer Fachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
In der Fachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss müssen ausreichende Kenntnisse über:
nachgewiesen werden.
Die Prüfung wird mündlich abgelegt. Sie soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern, 60 Minuten aber nicht übersteigen. Die Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
Die Behörde, bei der ein Antrag auf Erlaubnis zum Waffenhandel gestellt wurde, meldet die antragstellende Person unmittelbar bei der zuständigen Stelle an und teilt den Umfang der Prüfung mit. Die Einladung erfolgt direkt durch die zuständige Stelle.
Diese teilt das Ergebnis der Prüfung unmittelbar mit. Ist es positiv, erhält die antragstellende Person ein Prüfungszeugnis. Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist der Behörde, die den Antrag bearbeitet, zuzusenden.
Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, erhält die antragstellende Person darüber einen Bescheid. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, den Bescheid über das Nichtbestehen mit einer Sperrfrist bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu versehen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hannover.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
» Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
» Find your unified contact person in the service provider portal Lower Saxony
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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