Winterdienstgebühr

Winterdienstgebühr

Wer ist in der Samtgemeinde Hesel winterdienstgebührenpflichtig?

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer für den Winterdienst verantwortlich – doch in bestimmten Bereichen übernimmt die Samtgemeinde Hesel diese Aufgabe. Um die Kosten fair zu verteilen, wird eine Winterdienstgebühr erhoben. Hier erfahren Sie, welche Grundstücke von der Gebührenpflicht betroffen sind und wie die Gebühr berechnet wird.

Hinweis: Sie können mit dem + und - Button auf der Karte bis zu Ihrem Grundstück zoomen, um festzustellen, ob auch die Seite der Straße betroffen ist.

Rechtliche Grundlage

Der Winterdienst ist Teil der Straßenreinigung. Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Dies ergibt sich aus § 52 Absatz 2 des Niedersächsischen Straßengesetztes. Nach Absatz 4 dieses Gesetzes kann die Gemeinde die Reinigungspflicht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Das hat die Samtgemeinde Hesel bereits durch die „Satzung der Samtgemeinde Hesel über die Straßenreinigung“ vom 22.12.2020 dort in § 1 „Übertragung der Reinigungspflicht“ geregelt.

Das bedeutet also, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke die Straßenreinigungspflicht und damit verbunden den Winterdienst selber erledigen.

Sachlage

Nun ist es aber so, dass der Baubetriebshof der Samtgemeinde in festgelegten Bereichen im Gemeindegebiet mit ihren Fahrzeugen den Winterdienst durchführt.  Die Eigentümer in diesen Bereichen nehmen daher nicht selbst ihre Pflichten wahr, bzw. bestellen auch keine Firma. Sie genießen somit einen Vorteil gegenüber denjenigen, die in anderen Teilen der Gemeinde wohnen und eben doch selbst streuen und Schnee schieben müssen.

Allgemein gesagt wird der Baubetriebshof zum Teil durch Steuererträge „finanziert“. Grundsteuern beispielsweise werden von allen Grundstücks-Eigentümern gezahlt. Von Eigentümern also, die ihre Winterdienstpflichten selber durchführen. Und auch von Eigentümern, die selber nicht streuen und Schnee schieben.

Gründe

Aus zwei wesentlichen Gründen wird die Samtgemeinde die sogenannte Winterdienstgebühr erheben.

  1. Gerechtigkeit der beiden Eigentümergruppierungen, von der eine Gruppe den Winterdienst selbst erledigt und von der die andere Gruppierung als Nutznießer selbst keinen Winterdienst leistet, sondern die Leistung des Baubetriebshofes genießt.
  2. Erträge aus Abgaben dort einsetzen, wo auch die konkrete Leistung erbracht und im zweiten Schritt Steuererträge eben nicht für Kosten zu verwenden, die anders und konkreter gedeckt werden können.

Umsetzung

Die Abgabenart Winterdienst wird mit dem Steuerbescheid herangezogen bzw. festgesetzt. Neben der Grundsteuer B und den Kanalgebühren wird die Winterdienstgebühr auf dem Bescheid zu finden sein.

Berechnet wird die Abgabe wie folgt: Gebührensatz multipliziert mit den sogenannten Frontmetern, also die Länge der Grundstücksseite, die an einer zu reinigenden Straße anliegt. Der Gebührensatz von 0,50 € je Meter wurde kalkuliert. Bei einer beispielhaften Grundstückslänge von 20 Metern lautet die Berechnung:

0,50 EUR/m * 20,00 m = 10,00 Euro

Es ergibt sich die Abgabe von 10,00 Euro.

Satzung

Die Einführung der neuen Gebühr erfordert den Beschluss des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Hesel über eine entsprechende Gebührensatzung. Am 18.06.2024 erfolgte dieser Beschluss; die Winterdienstgebührensatzung ist am 21.06.2024 unter der Nr. 17/2024 im elektronischen Amtsblatt der Samtgemeinde Hesel verkündet.

Zahlen, Daten, Fakten

  • Abgabenpflicht gilt erstmalig ab 2025
  • Gebührensatz je Frontmeter
  • Abgabenpflicht lt. Straßenverzeichnis
  • Gebührenfestsetzung mit Steuerbescheid
  • Fälligkeiten wie Grundsteuertermine: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder Jahresbetrag
  • Jahresgebühr (nicht nur Wintermonate mit Leistungsempfang)

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