Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater kann auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft ist ausdrücklich zu beantragen. Hierfür ist der amtliche Vordruck "Antrag auf verbindliche Auskunft" zu benutzen.
Eine unverbindliche telefonische Beratung oder Beantwortung von Fragen per E-Mail bei der zuständigen Stelle ist in der Regel kostenlos. Dieser Service ist nur bei Fragen möglich, die rasch beantwortet werden können und keine weiteren Recherchen erfordern.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
» § 37b Satz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
» § 38a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |