Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich. Sie können diesen unter anderem für Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu gehören Betreuung, Beaufsichtigung und Alltagsbegleitung der Pflegebedürftigen, Pflegebegleitung und Entlastung für die Angehörigen sowie hauswirtschaftliche Dienste im unmittelbaren Umfeld der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige wie auch Angehörige sollen so bei der Bewältigung ihres Alltages im Umfeld von Pflege unterstützt und entlastet werden.
Der Entlastungsbetrag wird nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern von den Pflegekassen gegen die Vorlage von Rechnungen für tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsleistungen erstattet.
Pflegekassen rechnen den Entlastungsbetrag nur mit Anbieterinnen und Anbietern ab, die eine Anerkennung des Landes als Angebot zur Unterstützung im Alltag erhalten oder einen Versorgungsvertrag als Pflegeeinrichtung oder Betreuungsdienst mit der Pflegekasse haben.
Nach landesrechtlichen Bestimmungen können Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag Fördermittel erhalten, die zu gleichen Teilen vom Land und den Verbänden der Pflegekassen gewährt werden.
Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Die jeweils schriftlichen Anträge auf Anerkennung und nachfolgend ggf. auch auf Förderung von anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten senden Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
Antragsformulare finden Sie auf den folgenden Internetseiten.
» Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)
a) Der Antrag auf Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot erfolgt schriftlich ohne Formular
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
b) Antrag auf Förderung des niedrigschwelligen Angebotes
Es fallen keine Gebühren an.
den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
a) Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot:
Keine
b) Förderung des niedrigschwelligen Angebotes:
Erstanträge - bis zum 30. September des Förderjahres;
Folgeanträge für das Folgejahr - bis zum 30. September
differiert in Einzelfällen
Entscheidungen bzgl. der Anerkennung nach § 45 a SGB XI: Hier ist zunächst ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde möglich. Nach dem Widerspruch ist der Klageweg zum Sozialgericht gegeben.
Entscheidungen bzgl. der Förderung von Angeboten: Hier ist gegen die Entscheidung der Behörde direkt der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht einschlägig.
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