Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland können Biokraftstoffe bzw. Biogas auf ihre Quotenverpflichtung nur dann anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn sie belegen können, dass die Biokraftstoffe bzw. Biogas die sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergebenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung, wenn Wirtschaftsbeteiligte hierfür eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) erhalten möchten. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann über so genannte nationale Systeme oder im Rahmen von freiwilligen Regelungen der EU-Kommission erbracht werden. Die Daten zur Nachhaltigkeit sind von den Wirtschaftsbeteiligten den betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Für den deutschen Markt relevante Daten müssen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) von den Wirtschaftsbeteiligten in die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy) der zuständigen Stelle eingegeben werden. Auf die Web-Anwendung Nabisy können die Hauptzollämter und die Biokraftstoffquotenstelle, die Netzbetreiber und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten direkt zugreifen. Des Weiteren dient Nabisy der zuständigen Stelle auch als ein Instrument, den für die Bundesregierung und die EU-Kommission jährlich zu verfassenden Erfahrungs- und Evaluationsbericht zu erstellen.
Über Nabisy wird der Nachweis der Nachhaltigkeit und des Führens eines Massenbilanzsystems bei Biokraftstoffen und Biogas bzw. bei flüssigen Biobrennstoffen nach der EU-Richtlinie 2009/28/EG erbracht.
» Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
» Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014)
» Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn
Das Anerkennungsverfahren wird über die zuständige Stelle abgewickelt. Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
» Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
» Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einer Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV beschränkt werden auf
Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.
» § 33 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
» Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
» § 33 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
» § 34 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
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