Die Jagdgenossenschaft wird gebildet durch die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, Stadt oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören.Grundeigentum ein und derselben Person mit mindestens 75 ha zusammenhängender Fläche bildet einen Eigenjagdbezirk und gehört der Jagdgenossenschaft nicht an. Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft muss nach § 12 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJAgdG) mindestens 250 ha zusammenhängende Fläche haben. Die Mitgliedschaft ist an das Grundeigentum gekoppelt und entsteht Kraft Gesetzes.
Die Jagdgenossenschaft stellt laut § 16 NJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes dar. Sie untersteht der Aufsicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Entscheidungen und Beschlüsse der Jagdgenossenversammlung werden durch Abstimmungen getroffen, wobei eine Mehrheit der Personen und der Fläche maßgeblich ist.
Die Verhältnisse der Jagdgenossenschaft werden in einer Satzung geregelt und können dort eingesehen werden.
Aufgaben einer Jagdgenossenschaft:
Weitere Informationen zum Thema „Jagd“:
Die Zuständigkeit liegt bei der Jagdgenossenschaft.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere rechtliche Informationen zum Thema Jagd sowie eine Mustersatzung:
» Gesetze und andere Bestimmungen rund um das Thema Jagd und Jäger
» Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
» Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
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