Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
» Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin wird ein Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten benötigt.
Registriert werden kann, wer
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an:
» Kostenverzeichnis (Anlage) des Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
» § 10 Absatz 1 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 12 Abs. 3 Satz 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
» § 3 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Niedersächsisches Justizministerium
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |