Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogin (B.A.) / Sozialpädagoge (B.A.) oder als Sozialarbeiterin (B.A.) / Sozialarbeiter (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die entsprechende staatliche Anerkennung in Form der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin (B.A.)“ bzw. „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge ( B.A.)/ „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin (B.A)“ „staatlich anerkannter Sozialarbeiter (B.A.)“.
Soziale Arbeit ist ein reglementierter Beruf. Auch mit einem im Ausland erworbenen einschlägigen grundständigen Hochschulabschluss können Sie in Deutschland die diesbezügliche staatliche Anerkennung beantragen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen in Niedersachsen, die gemäß § 1 SozHeilKindVO einen B.A. Studiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbieten:
Online-Dienst für Niedersachsen: ja
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung werden Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B2 empfohlen.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die staatliche Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer eingereichten Dokumente, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Sozialpädagogin (B.A.)/des Sozialpädagogen (B.A.) bzw. der Sozialarbeiterin (B.A.)/des Sozialarbeiters (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen und inhaltlichen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer des Hochschulstudiums. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
» Ausführliche Informationen im Portal Anerkennung in Deutschland
» Informationen zu Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen
Die Entscheidung wird nach §§ 1 - 3 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
» Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
» Niedersächsisches Berufsqualifikatonsfeststellungsgesetz (NBQFG)
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland
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