Sie wollen Ihre laufenden Betriebskosten senken? Eine Energieberatung kann ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen aufdecken. Die zuständige Stelle kann Ihnen einen Zuschuss für eine fachkundige, unabhängige Energieberatung gewähren, damit Sie die optimalen Maßnahmen und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden.
Ein durch die zuständige Stelle zugelassener Energieberater analysiert im Rahmen einer ausführlichen Energieberatung nach der DIN EN 16247-1 die Schwachstellen des Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen, um Energieeinsparpotenziale herauszufinden. Darüber hinaus wird auch die Umsetzung der aufgedeckten Einsparpotenziale bis hin zur Inbetriebnahme von Maßnahmen durch Energieberater begleitet..
Art der Förderung:
Zuschuss-Höhe:
Eine Kombination des Zuschusses der "Energieberatung Mittelstand" mit anderen öffentlichen Zuwendungen ist nicht möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs laut § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.
» § 10 Stromsteuergesetz (StromStG)
» § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
» §§ 63 ff. Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG)
» Elektronische Formulare zum Thema Energieberatung im Mittelstand
» weitere PDF-Formulare zum Thema Energieberatung im Mittelstand
Bei Antragstellung:
Nach Abschluss der Beratung:
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Folgende Ausgaben müssen Sie selbst übernehmen:
Die Umsetzungsbegleitung beantragen Sie gegebenenfalls einzeln nach Abschluss der Energieeffizienz-Beratung.
Der Antrag ist zwingend zu stellen, bevor Sie die Beratungsleistung in Anspruch nehmen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss des Leistungsvertrages.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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