Bürger-Info
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Agrarumweltmaßnahmen (AUM) Förderung - Firrel

Durch die Förderung bestimmter Agrarumweltmaßnahmen

  • sollen zusätzliche Anreize zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen (einschließlich der Böden) gegeben werden.
  • soll eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser erreicht werden. Insbesondere eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat- oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll dabei entgegengewirkt werden.
  • sollen der Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität erreicht werden.

Die Förderung wird durch die Europäische Union und zum Teil vom Bund mitfinanziert.

Die angebotenen Agrarumweltmaßnahmen sind Bestandteil des Niedersächsischen /Bremer Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (PFEIL) und wurden durch die EU-Kommission im Mai 2015 genehmigt.

Das Angebot richtet sich an alle Landwirte und Landbewirtschafter - die Teilnahme ist freiwillig.

Nachfolgend können Sie Details zu den einzelnen Maßnahmen abrufen:

» BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung

» BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz

» BV2 Ausbringung von Gülle und Substraten

» AL2 - Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten (AL21/AL22)

» AL3 - Cultan-Verfahren

» AL4 - Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Raps

» AL5 - Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais

» BS1 - Einjährige Blühstreifen (BS11/BS12)

» BS2 - Mehrjährige Blühstreifen

» BS3 - Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter

» BS4 - Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster

» BS5 - Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan

» BS6 - Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan

» BS7 - Grünstreifen zum Erosions- und Gewässerschutz (BS71/BS72)

» BS8 - Hecken zum Schutz vor Winderosion

» BS9 - Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz

» GL1 - Extensive Bewirtschaftung (GL11/GL12)

» GL2 - Einhaltung einer Frühjahrsruhe (GL21/GL22)

» GL3 - Weidenutzung in Hanglagen (GL31/GL32)

» GL4 - Zusatzauflagen zum Erschwernisausgleich

» GL5 - Artenreiches Grünland (GL51/GL52/GL53)

» BB1 - Beweidung besonderer Biotoptypen

» BB2 - Mahd besonderer Biotoptypen

» NG1 - Nordische Gastvögel auf Ackerland

» NG2 - winterharte Zwischenfrüchte für Nordische Gastvögel

» NG3 - Grünland außerhalb von Wiesenvogelschutzgebieten

» NG4 - Grünland in Wiesenvogelschutzgebieten

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.

Die benötigten Papiervordrucke sind auf den Internet-Seiten des SLA hinterlegt.

Sie können aber auch über den Menüpunkt „Drucken“ in ANDI angesteuert werden.

» Papiervordrucke auf den Internet-Seiten des SLA

» Webanwendung Agrarförderung Niedersachsen Digital (ANDI)

Die Antragstellung erfolgt ab 2019 digital. Papierunterlagen werden nur in Einzelfällen benötigt und werden in der Anwendung benannt und dort zum Download angeboten  oder können bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer bezogen werden.

Für die Antragsabgabe werden keine Gebühren erhoben.

Erfolgt die Antragsstellung unter Zurhilfenahme einer Beratungsseinrichtung  können Gebühren anfallen. Die jeweiligen Gebührensätze sind dort zu erfragen.

Anträge auf Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen können jeweils bis zum 15.05. des jeweiligen Antragsjahres bei den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden. Es handelt sich hier um einen Ausschlusstermin – später eingehende Anträge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, abzulehnen.

Der AUM – Hauptantrag muss zusammen mit dem Sammelantrag auf Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen über das ANDI – Programm (Agrarförderung Niedersachsen Digital), eingereicht werden.

Zusätzlich zu dem Hauptantrag sind die Anlage zur jeweiligen Fördermaßnahme sowie ggfs. weitere Unterlagen (Beteiligung der UNB, Flächenzuordnungstabelle etc.) abzugeben. Bei lagegenauen Fördermaßnahmen (Verpflichtung liegt über den ganzen Zeitraum auf derselben Fläche) sind die Flächen bereits im Jahr der Beantragung in der Flächenübersicht des Sammelantrages zu kennzeichnen.

Bei allen Anträgen gilt eine Bagatellgrenze von 250 Euro pro Antrag und Fördermaßnahme.

Erstantrag (E): für 5-jährigen Verpflichtungszeitraum

Folgeantrag (F): für die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung (mind. 2 Jahre – bis auf BV1: hier mind. 1 Jahr),
1. zusätzliche Flächen (bis zu 50% von der bereits bestehenden Verpflichtung)
2. zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen oder Antrag auf Anpassung für die Restlaufzeit (z.B. BS11 → BS12)

Neuantrag (N): für 5-jährigen Verpflichtungszeitraum bei Flächenerhöhung über 50% der bestehenden Verpflichtung

» Link zur Anwendung "ANDI - Programm"

» ANDI Agrarförderung

Der Antragstermin ist der 15.5. des jeweiligen Antragsjahres.

Für diesen Termin gilt: fällt er auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt.

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

11.02.2019

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