Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, können Sie sich in die Liste der freiwilligen Mitglieder eintragen lassen und Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen werden.
Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.
Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich (Überblick):
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ gem. § 6 NIngG
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ wird ggf . in gesonderten Verfahren durch die Ingenieurkammer Niedersachsen durchgeführt
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurlkmmer Niedersachsen eingereicht werden.
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
Ein Antrag auf Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Sofern die erforderlichen Unterlagen einschl. eines Nachweises der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichung vollständig vorliegen.
Sofern die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung geprüft werden muss, in der Regel drei bis maximal vier Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
Freiwillige Mitglieder können Mitglied im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen werden, es sei denn, das 45. Lebensjahr des Antragstellers ist bereits überschritten.
§ 25 NIngG
Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder
(1) Kammermitglieder der Ingenieurkammer sind die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder.
(3) 1 Die in der Liste der freiwilligen Mitglieder eingetragenen Personen gehören der Ingenieurkammer als freiwillige Mitglieder an. 2 In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer nach § 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen. 3 Die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 4 Für das Eintragungsverfahren gelten die §§ 5 und 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 entsprechend.
» §§ 25 Abs. 3 und 6 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Verwaltungsgerichtliche Klage.
Ingenieurkammer Niedersachsen
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |