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Löschung einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer - Hesel

Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen , Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke, Gebärdensprachdolmetscher:innen und die Ermächtigung von Übersetzer:innen zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

Über die allgemein beeidigten Dolmetschenden und die ermächtigten Übersetzenden wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist und mit den Daten, zu deren eine Einwilligung erteilt wurde, zusätzlich auch im Internet veröffentlicht.

Das Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird im Internet unter der Adresse https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/ veröffentlicht.

Beenden Sie die Tätigkeit, ist dies dem Landgericht Hannover mitzuteilen. Die ausgehändigte Urkunde als Gerichtsdolmetscher:in oder Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in ist im Original an das Landgericht Hannover zurückzusenden.

» Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer

Beenden Sie die Tätigkeit als allgemein beeidigte:r Dolmetscher:in oder ermächtigte:r Übersetzer:in, ist dies dem Landgericht Hannover mitzuteilen und die ausgehändigte Bescheinigung oder Urkunde im Original an das Landgericht Hannover zurückzusenden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen
 

Antrag sowie die Rücksendung der vom Landgericht Hannover ausgestellten Urkunde als Gerichtsdolmetscher:in oder die Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in im Original.

Nach Stellung des Antrags und Rückgabe der Bescheinigung oder Urkunde über die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis.

Die Beendigung der Tätigkeit muss dem Landgericht Hannover unmittelbar nach Ende der Ausübung mitgeteilt werden. 

Die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit wird unverzüglich verarbeitet.

Kein Rechtsbehelf, da lediglich die Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher/innen und/oder ermächtigten Übersetzer/innen vorgenommen wird.

Niedersächsisches Justizministerium

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Löschung einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer - Formulare

Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet.

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Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

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