Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscher:in in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Sie haben die Möglichkeit, sich allgemein beeidigen zu lassen als:
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden.
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Zwischen dem 01.01.2011 und 01.01.2023 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschenden für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt weiterhin nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Das Landgericht Hannover führt für den Bereich des Landes Niedersachsen ein Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetschenden und ermächtigten Übersetzenden. Das Verzeichnis ist für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar. Im Internet ist das Verzeichnis mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zudem zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.
Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.
Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.
Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie auf den Seiten des Landgerichts Hannover hier.
» Formular zum Download mit weiteren Hinweisen beim Landgericht Hannover
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:
Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:
Anträge nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) für Dolmetschende für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschende erfordern:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder eine:n Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.
Diese betragen
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet.
Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge.
Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, erfolgt durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.
Im Zuge der Beeidigung verpflichten Sie sich ausdrücklich nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und bestätigen, dass Sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, belehrt wurden.
Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf
führen.
Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf
führen.
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungstermin.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherinnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigung nach Maßgabe der §§ 22-31 des Niedersächsischen Justizgesetztes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Das zuständige Verwaltungsgericht finden Sie hier.
» Zuständiges Verwaltungsgericht finden im Justizportal des Bundes und der Länder
Niedersächsisches Justizministerium
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