Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ihnen auf Antrag gestatten, eine Börse zu errichten. Dafür müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen und diese belegen. Die Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beschränkt sich auf das Bundesland, in dem Sie planen, die Börse zu betreiben.
Die Regelungen des Börsengesetzes (BörsG) sind zu beachten.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Die Anforderungen sind dem Börsengesetz (BörsG) zu entnehmen.
Für die Prüfung kann die Börsenaufsichtsbehörde weitere Angaben verlangen.
Börsenaufsichtsbehörde
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
gemäß der jeweiligen Landesverwaltungskostenordnung
Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie ein Jahr Zeit, die Börse zu errichten, sonst erlischt die Erlaubnis.
Die Bearbeitungszeit der Börsenaufsichtsbehörde ist abhängig von Art und Umfang des gestellten Antrags.
Die Pflichten des Börsenträgers ergeben sich aus § 5 Börsengesetz.
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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