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Messbericht über Luftschadstoffemissionen vorlegen - Firrel

Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungs-motoranlage betreiben, müssen Sie zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer oder einem anerkannten Sachverständigen ermitteln lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage müssen Sie in regelmäßigen Abständen Messberichte über Luftschadstoffemissionen zur Prüfung vorlegen.

Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden sind in Nds. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (GAA) sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Der Emissionsmessbericht für periodische Messungen soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.

  • Emissionsmessbericht

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.

Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.

Periodische Messungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen.

12.09.2022

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