Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Bei Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zuständig.
Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.
Abweichend davon:
Für alle Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig.
» Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie ArbeitgeberIn sind.
» Kriterienkatalog zur Antragsstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ArbZG)
» Antragsformular Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sonn- und Feiertagsarbeit
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz schriftlich oder online beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:
Schriftliche Beantragung:
Online Ablauf:
Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung
Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.
Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.
» § 13 Absatz 3 Nummer 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
» § 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
» Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
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