Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar:
Die Ausnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.
Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.
Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.
Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
» Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:
- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt.
- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein.
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |