Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Waren in den Binnenmarkt gelangen. Dieses Verfahren können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber bei der Zollbehörde beantragen.
Wird Ihr Antrag bewilligt und verdächtige Ware gefunden, informiert Sie der Zoll über die Anhaltung und Sie können die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:
Auf ausdrücklichen Antrag können Sie als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber zudem weitere Informationen erhalten über
Wenn Sie diese Informationen beantragen und die Zollbehörden sie übermitteln, müssen Sie weitere Verpflichtungen beachten, damit Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden weiter bestehen kann.
Werden Waren wegen Fälschungsverdacht durch den Zoll angehalten, werden Sie darüber als Rechteinhaberin oder Rechteinhaber informiert.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Wenn Ihr Antrag auf Tätigwerden der Zollverwaltung bewilligt wurde, erhalten Sie weitere Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden online über den Posteingang im Zoll-Portal.
» Informationen zur Marken- und Produktpiraterie auf der Internetseite der Generalzolldirektion
» Informationen zum Tätigwerden der Zollbehörden nach Unionsrecht
» Informationen zur Marken- und Produktpiraterie auf der Internetseite der Europäischen Kommission
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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