Geschäftszweck einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist es, durch Erwerb, Halten und Verwalten von Beteiligungen anderen Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise soll die Eigenkapitalausstattung der Wirtschaft gefördert werden. Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bedarf der Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Einem schriftlichen Antrag sind in Urschrift oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen:
eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person,
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Prüfaufwand.
Anerkennungsbehörde teilt dem zuständigen Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit. Die Veröffentlichung der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erfolgt im Bundesanzeiger.
» § 15 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
» §§ 1 und 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Sie können Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
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