Wenn Sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Sprossen in den Verkehr bringen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegebenenfalls eine Zulassung.
Wenn Sie einen Betrieb führen, der zu folgenden Kategorien (nicht abschließend) gehört, benötigen Sie für die entsprechende Tätigkeit eine Zulassung:
Wenn Sie in Ihrem Betrieb lediglich Primärproduktion betreiben, Transporttätigkeiten durchführen, Erzeugnisse (deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf) lagern oder bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen, benötigen Sie KEINE Zulassung als Lebensmittelbetrieb. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit (maximal ein Drittel der Herstellungsmenge wird an andere Einzelhändler abgegeben) auf lokaler Ebene (Umkreis ≤ 100 km) darstellt.
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Formulare vorhanden: Ja (Betriebsspiegel)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Für das Zulassungsverfahren und die erforderlichen Zulassungskontrollen im Betrieb werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Zusätzlich werden Auslagen für die An- und Abfahrt (Kilometerpauschale) erhoben.
Gebühr: 200€ - 1.000€
Gebühren für das Zulassungsverfahren (nach Zeitaufwand)
Gebühr: 200€ - 5.000€
Gebühren für die Zulassungskontrolle(n) (nach Zeitaufwand)
Gebühr: 24,75€ - 90,00€
Gebühr für An- u. Abfahrt (nach Zeitaufwand)
Auslagen: 35 Cent pro Kilometer
Auslagen/Kilometerpauschale für An- u. Abfahrt
Um das Zulassungsverfahren einzuleiten, füllen Sie bitte den entsprechenden Online-Antrag aus. Wenn Sie den Antrag abgeschickt haben und alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, erfolgt eine Betriebskontrolle durch die Veterinärmediziner des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Zusammenarbeit mit Vertretern der kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter. Die Zulassung wird gegebenenfalls direkt im Rahmen der Zulassungskontrolle zunächst mündlich erteilt.
Werden in dem vom LAVES kontrollierten Betrieb Mängel vorgefunden, erfolgt keine Zulassung oder es wird eine befristete Zulassung für drei Monate erteilt. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle.
Werden noch Mängel vorgefunden, erfolgt gegebenenfalls letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung.
Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.
Sie benötigen die Zulassung als Lebensmittelbetrieb vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Erst nach Erhalt dürfen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.
Die Eingangsbestätigung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt in der Regel nach Rücksprache mit dem Antragsteller kurzfristig die Zulassungskontrolle.
» § 9 der Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
» Verordnung (EU) 2017/625 - Art. 148
» Verordnung (EG) 853/2004 - Art. 4 und Anhang III
» Verordnung (EG) 852/2004 - Art. 6 und Anhang II
» Verordnung (EG) Nr. 208/2013
» Verordnung (EG) Nr. 209/2013
Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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