Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Sie müssen sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer wenden.
ja
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Hannover
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Oldenburg
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Online-Antrag:
Schriftlicher Antrag
Bei einem positiven Bescheid können Sie sich für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden
keine
» Verordnung über verwandte Handwerke
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Oldenburg
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
» Datenschutzinformation zur Leistung der Kammer für Ostfriesland
Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
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