Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben oder sich als Betriebsleiter betätigen wollen.
Das gilt auch, wenn
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie in der Regel eine Meisterprüfung ablegen. Wenn die Ablegung der Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt und Sie über meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Ausnahmegründe können unter anderem sein:
Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise Erteilung mit einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist.
Sie möchten sich als Inhaber oder Inhaberin oder Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in die Handwerksrolle eintragen lassen, doch die Meisterprüfung ist eine unzumutbare Belastung? Dann können Sie vielleicht eine Ausnahmebewilligung beantragen.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Hannover
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Oldenburg
» Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie auf Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer stellen. Die Online-Antragstellung wird auch über Verwaltungsportale angeboten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
1. Antragstellung
2. Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung wird geprüft, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
3. Entscheidung über Antrag
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt. Auf dieser Grundlage kann sodann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Die Ausnahmebewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden. Eine Befristung erfolgt insbesondere dann, wenn mit der Erteilung die Auflage verbunden wird, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Meisterprüfung abzulegen.
4. Handwerksrolleneintragung
Auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung kann die Handwerksrolleneintragung vorgenommen werden. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausnahmebewilligung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Keine Angabe
Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
» Datenschutzinformation der Handwerkskammer Oldenburg
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Graftschaft Bentheim
» Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |