Wenn Sie als Investorin oder Investor durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus Ihnen gehörenden Aktien an einem Emittenten, dessen Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, müssen Sie das wahrscheinlich dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen.
Dies kann auch ausländische Emittenten betreffen, die in Deutschland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Das gleiche, mit Ausnahme der 3 Prozent-Schwelle, gilt, wenn Sie Finanzinstrumente halten, die Ihnen einen Erwerb von Aktien mit Stimmrechten ermöglichen, oder wenn Sie mit Stimmrechten und Finanzinstrumenten zusammen eine Schwelle berühren.
Die Mitteilung müssen Sie innerhalb von 4 Handelstagen über das Portal zur Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin abgeben und im Anschluss daran an den Emittenten übermitteln.
Ihre auf Aktien eines börsennotierten Unternehmens beruhenden Stimmrechtsanteile und/oder Ihre Finanzinstrumente in Bezug auf solche ändern sich? Dies müssen Sie gegebenenfalls dem Unternehmen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitteilen.
Sie erreichen, überschreiten oder unterschreiten als Investorin oder Investor durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus Ihnen gehörenden Aktien an einem Emittenten, dessen Aktien an mindestens einem organisierten Markt zugelassen sind
Das gleiche, mit Ausnahme der 3 Prozent-Schwelle, gilt, wenn Sie Finanzinstrumente halten, die Ihnen einen Erwerb von Aktien mit Stimmrechten ermöglichen, oder wenn Sie mit Stimmrechten und Finanzinstrumenten zusammen eine Schwelle berühren.
Dies kann auch ausländische Emittenten betreffen, die in Deutschland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Selbstregistrierung auf dem MVP Portal:
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Zulassung zum Fachverfahren:
Unterschriebenes Antragsformular. Antragsformular wird automatisch bei elektronischer Beantragung erzeugt.
Abgabe der Stimmrechtsmitteilung:
In Einzelfällen Organigramm bei Konzernstrukturen
Die BaFin behält sich vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern.
Es fallen keine Kosten an.
Sie können die Meldung per Online-Formular oder als Upload im XML-Format über das MVP Portal der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgeben. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Log-in und Registrierung:
Zulassung zur elektronischen Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen im MVP Portal:
Elektronische Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen im MVP Portal als XML-Datei:
Elektronische Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen im MVP Portal per Online-Formular:
Unter „Protokoll einsehen“ können Sie den Bearbeitungsstatus der Meldung ansehen.
Wenn die Meldung akzeptiert wurde, finden Sie im Bereich "Protokoll" ein ZIP-Archiv mit einer PDF- und einer XML-Datei zum Download. Beide müssen an den Emittenten weitergeleitet werden. Eine Stimmrechtsmitteilung ist erst dann rechtwirksam abgegeben, wenn sie sowohl an den Emittenten als auch an die BaFin übermittelt worden ist
Alternativ können Sie zunächst alle Schritte als Test durchführen. Wählen Sie dafür im MVP Portal das Fachverfahren "Test_Stimmrechtsmitteilungen" aus und führen Sie alle oben genannten Schritte aus.
Stimmrechtsmitteilungen an den Emittenten können an dessen im Impressum seiner Homepage angegebenen E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden. Die Übermittlung muss dabei die Mitteilung zusätzlich als XML-Datei beinhalten, die Sie von der BaFin in der MVP bei erfolgreicher Übermittlung an die BaFin zur Verfügung gestellt bekommen.
Sie müssen die Stimmrechtsmitteilung spätestens innerhalb von 4 Handelstagen abgeben.
Sie erhalten im MVP-Portal ("Protokoll einsehen") innerhalb weniger Minuten eine Rückmeldung über die erfolgreiche Übermittlung der Mitteilung und mit dieser zusammen 2 Dateien der Mitteilung (ZIP-Datei) zur Übermittlung an den Emittenten. Weitere Rückmeldungen der BaFin erfolgen nur im Einzelfall bei Rückfragen bezüglich der abgegebenen Mitteilung.
Wird die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgegeben kann dafür ein Bußgeld verhängt werden.
Widerspruch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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