Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verschiedene Anzeigepflichten. Unter anderem müssen sie melden, wenn sie die Absicht haben, eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter zu bestellen.
Als Absicht gilt eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Organs Ihres Unternehmens, zum Beispiel des Aufsichtsrates. Dies ist auch der Fall, wenn die Auswahl unter dem Vorbehalt der Entscheidung anderer Gremien oder der Rückmeldung der BaFin steht.
Die Anzeigepflicht gilt zudem
Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter müssen folgende Kriterien erfüllen:
Diese Kriterien beurteilt die BaFin anhand der eingereichten Unterlagen.
Ihre Kapitalverwaltungsgesellschaft will eine neue Geschäftsleiterin oder einen neuen Geschäftsleiter bestellen? Dies müssen Sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden.
Das zuständige Gremium Ihrer Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sich für eine Kandidatin oder einen Kandidaten für die Geschäftsleitung entschieden.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
» Formular "Benachrichtigung über Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans"
» Formular "Personelle Veränderungen Geschäftsleiter nach KAGB"
» Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit nach KAGB"
» Formular "Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Beiräten nach KAGB"
Jeweils in einfacher Ausfertigung:
Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im "Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB" der BaFin.
Die Anzeige kostet Sie EUR 1.485,00.
Reichen Sie die Anzeige zur Absicht der Bestellung einer Geschäftsleiterin oder eines Geschäftsleiters per Post ein:
Sie müssen die Absicht, eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter zu bestellen, unverzüglich anzeigen.
Beschließt die BaFin, Beschränkungen vorzuschreiben oder einen Geschäftsleiter abzulehnen, so setzt sie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Kapitalverwaltungsgesellschaft für notwendig erachtet. Sie hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Verlängerung der Frist zu informieren.
» Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB auf der Internetseite der BaFin
» Checkliste für die einzureichenden Unterlagen nach KAGB auf der Internetseite der BaFin
» § 34 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
» § 119 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
» § 128 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Bundesministerium der Finanzen
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