Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben beispielsweise Investitionen für:
getätigt?
Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben. Die Abwasserabgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit getätigten Investitionen für die Umsetzung von Maßnahmen verrechnet werden.
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ist die Wasserbehörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat.
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ist die Wasserbehörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat.
Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.
Siehe § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG
» Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von den Verrechnungsmöglichkeiten für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:
Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:
Die Höhe des verrechenbaren Betrags richtet sich nach der Höhe der auf den Verrechnungszeitraum entfallenden Abwasserabgabe sowie der Höhe der Aufwendungen. Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein und haben beispielsweise Investitionen für:
getätigt?
Dann können sie diese mit der an das jeweilige Bundesland zu entrichtenden bzw. bereits entrichteten Abwasserabgabe bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen verrechnen. Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt Tag genau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.
Es gilt die gesetzliche Festsetzungsverjährungsfrist.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen
nicht angegeben
» Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
» Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)
» Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz Erlasse
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann die Klage erhoben werden.
nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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